Hallo,
das türkische Strafrecht wurde 2005 im Hinblick auf den geplanten EU-Beitritt reformiert und unterscheidet sich in den wichtigen Punkten gar nicht mehr so sehr vom deutschen.
Eine umfangreiche Beurteilung zu Fall im Hinblick auf das türkische Recht findet ihr hier.
Auch nach deutschem Recht ist die Vornahme von sexuellen Handlungen an einer Person unter 14 Jahren strafbar nach § 176 (1) StGB. Es handelt sich auch bei uns um ein Offizialdelikt, d.h. es muss strafrechtlich verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft Kenntnis erhält. Es handelt sich also um eine Strafanzeige und nicht um einen Strafantrag, der ggf. zurückgenommen werden könnte.
Das Marco geglaubt hat, das Mädchen wäre schon 15 Jahre alt, könnte sich als sogenannter Verbotsirrtum nach [EMAIL=http://dejure.org/gesetze/StGB/17.html]§ 17 StGB[/EMAIL] bestenfalls strafmindern auswirken.
Da Marco 17 Jahre alt ist, fällt er unter das Jugendstrafrecht mit einem speziellen Verfahren vor einem Jugendgericht. Auch in Deutschland ist Untersuchungshaft möglich.
Meine Meinung:
Wäre es nicht Marco in der Türkei, sondern Mehmed in Deutschland gewesen, hätte die Tat ebenfalls verfolgt werden müssen. Über die Haftbedingungen und die Dauer des Verfahrens kann allenfalls spekuliert werden.
Fraglich ist für mich die Rechtslage als solche, die aus meiner Sicht zu einer Kriminalisierung von Jugendlichen führen kann. Sicherlich ist der Schutz von Kinder unabdingbar, aber es gibt natürlich immer Grenzbereiche, in denen die Festlegung einer Altersgrenze zu paradoxen Ergebnissen führt. Petting von zwei 13jährigen ist unproblematisch - wir einer von beiden 14 haben wir die gleiche Rechtlage wie bei Marco, ist dann der zweite 14 ist es wieder kein Problem...
Vielleicht wäre es eine Lösung, bei einvernehmlichen sexuellen Handlungen auf den Altersunterschied zwischen den Beteiligen abzustellen.
Grüße von
Relaxo