Na ja, ganz so einfach oder schwarz-weiß ist das nicht mit dem akzeptieren müssen, sondern durchaus einer weitergehenden Auslegung zugänglich. Bei einer Abnahmeverweigerung eines Romans können auch andere Kriterien maßgeblich sein als bloß offen zutage tretende stilistische Mängel. Von denen im Verlagsgesetz auch keine Rede ist, sondern vielmehr von einer "vertragsmäßigen Beschaffenheit".
Ob eine solche vorliegt, bedarf grundsätzlich einer alle wesentlichen Interessen abwägenden Gesamtschau, also einer rechtlichen und inhaltlichen Würdigung des Werks unter mehr als nur grammatikalischen Voraussetzungen. Die einer Abnahmeverweigerung zugrunde liegenden Vorbehalte müssen natürlich von erheblichem Gewicht sein, das ist klar. Ein schlichtes "find ich aber jetzt irgendwie doof" reicht auf keinen Fall.
Wobei aber durchaus auch die Frage aufgeworfen werden kann, ob eine Veröffentlichung womöglich die Rechte Dritter verletzt. Ist das beispielsweise in relevantem Umfang der Fall, kann das Buch noch so schön geschrieben sein - es wäre nicht von vertragsmäßiger Beschaffenheit, wenn zu befürchten steht, dass der Verleger das Werk deswegen einstampfen lassen müsste. Natürlich ist das im Einzelnen reine Fallfrage. Gibt es Streit, gibt es ja Gerichte Vor einem Schadensersatz würde es in solchen Fällen aber vermutlich eher zu einem Vergleich kommen.
Spannende Parallelen lassen sich übrigens hier zu Fällen ziehen, in denen Außenstehende, die in einem Roman vorkommen oder vorzukommen glauben und dabei schlecht wegkommen, den Verlag verklagen, weil sie sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühlen - hier wird die Problematik sozusagen von einem anderen Blickwinkel aus beleuchtet.
LG,
Charlotte T.
Edit: Noch anzufügen: Soweit in der genannten Vorschrift von "Mangel" die Rede ist, ist das nicht nur im Sinne von Fehler gemeint, also Stil, Ausdruck oder Dramaturgie betreffend, sondern ein Abweichen von der vertragsmäßigen Beschaffenheit, s .o.