Erst Feiern dann Abmahnen lassen?!

  • Hallo zusammen,
    ich habe ein kleines Problem, wir haben am Wochenende ein wenig gefeiert und ich habe einen Zettel sowie das persönliche Gespräch zu jeden gesucht und alle aufgeklärt das wir dies machen werden. Es schien auch keinen zu stören und ging bis gerade mal halb 2.
    Nicht mal wirklich laut war es, die Nacht, nun ja es kam wohl doch dazu das sich ein Nachbar beschwert haben muss, denn ich habe nun eine Abmahnung im Briefkasten gehabt und eine Warnung das mir gekündigt wird.


    Meine Frage ist daher, ist das Rechtens gleich eine Abmahnung zu schreiben und mit Kündigung? Denn laut dem hier:

    Zitat

    Wird der Lärm von Mitmietern verursacht kann der Vermieter eine Unterlassung verlangen und diese sogar einklagen (§541 BGB). Der Vermieter kann den verursachenden Mitmieter auch abmahnen und im Falle einer wiederholten Lärmbelästigung kündigen (vgl. §§ 573 Abs. 2 Nr. 1 und 569 Abs. 2 und Abs. 5 BGB) Quelle


    Darf er ja erstens nur eine Kündigung bei mehrfacher Lärmbelästigung durchsetzen und in meinem Fall habe ich sämtliche Mieter darüber in Kenntniss gesetzt, wenn ich ihm das also so erkläre und auch Zeugen dafür aufbringe muss er die Abmahnung doch zurückziehen oder? Und was kann ich Unternehmen wenn er die Abmahnung dennoch gültig lässt, ich will da auch keinen Streß obgleich es mich eigentlich total sauer macht das man alles unternimmt um keinen Ärger zu bekommen und diesen dann doch bekommt.

  • Widerspreche der Abmahnung einfach indem du erklärst ein vertragswidriges Verhalten läge nicht vor. Erkläre, dass du alle Mitmieter von dieser Feier, (die wievielte im Mietverhältnis?) vorher informiert hättest und sich während des Verlaufes der Feier niemand bei dir gemeldet hat und sich beschwert hat, so dass du davon ausgehen konntest niemanden zu stören. Das so an den Vermieter zustellen, dass du den Zugang beweisen kannst und gut abheften reicht. Der Vermieter ist für den Fall der Kündigung beweispflichtig dafür, dass ein mietvertragsbezogenes Fehlverhalten vorlag, d.h. er muss nicht nur eine Abmahnung nachweisen, sondern auch das Geschehen, das er zur Abmahnung geeignet sieht und das muss eine Pflichtverletzung sein.