Einfach FRAGEN (ab 13.05.12)

  • Die Diskussion ist zwar schon ein paar Tage her, aber vielleicht interessiert es ja wen:


    Zitat

    Original von DraperDoyle
    Den Unterschied zwischen Hypothek und Grundschuld habe ich trotzdem nicht verstanden. Als wir unser Haus kauften, haben wir es laut Notar lastenfrei gekauft. Später tauchte dann plötzlich eine Grundschuld über 20000 € auf, die eben jener Notar höchstselbst eingetragen hatte. Soviel zum Thema Seriosität von Notaren.
    Die ist jetzt weg, frag mich nicht wie, aber ich habe keinerlei Vorstellung davon, was da eigentlich passiert ist.


    Grundschuld und Hypothek sind Grundpfandrechte, also Pfandrechte an Grundstücken zur Kreditsicherung. Der Unterschied zwischen beiden ist: Die Hypothek ist an die zugrunde liegende Forderung gebunden - sie wird also immer "weniger", je mehr die Forderung (also der Kredit) zurückbezahlt wird. Der Gläubiger kann aus dem Teil der Hypothek, der den bereits bezahlten Forderungsbeträgen entspricht (man könnte sagen, dem "freien Teil" der Hypothek) keine Rechte mehr geltend machen. Dieser "freie Teil" wandelt sich kraft Gesetzes in eine Eigentümergrundschuld um, steht also ausschließlich dem Eigentümer zu.


    Eine Grundschuld ist abstrakt, also nicht an eine bestimmte Forderung gebunden. Sie kann deshalb flexibler als Kreditsicherheit genutzt werden. Ist der Kredit bezahlt, der durch die Grundschuld besichert war, kann die Grundschuld im Grundbuch bestehen bleiben und bei Bedarf für den nächsten Kredit als Sicherheit dienen. Grundschulden sind also viel praktischer als Hypotheken und kommen deshalb viel häufiger vor (m.E. sogar fast ausschließlich).


    Nun ist es aber nicht so, dass der Gläubiger nach Lust und Laune irgendwelche Ansprüche aus der Grundschuld geltend machen könnte und die Grundschuld deshalb "gefährlicher" wäre als die Hypothek. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks unterzeichnet eine Grundschuld-Zweckerklärung, in welcher festgehalten wird, wofür die Grundschuld haften soll, also zum Beispiel für das Darlehen 1234567 der Eheleute XY. Sobald ein Teil des Darlehens zurückbezahlt ist, entsteht ein Rückgewähranspruch, also der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr der Grundschuld. Die Rückgewähr kann in Form von (Teil-)Löschung oder (Teil-)Abtretung an den Eigentümer erfolgen. In der Praxis verzichtet der Grundstückseigentümer in der Regel auf die (sofortige) Ausübung dieses Anspruchs und die Grundschuld bleibt in der ursprünglichen Höhe im Grundbuch. (Weil das eben praktisch ist.) Können nun die Eheleute XY ihr Darlehen nicht zurückbezahlen, kann der Grundschuldgläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreiben, aber: Dafür muss die Forderung fällig sein (also gekündigt, weil Ratenrückstände o.ä. bestehen) UND der Gläubiger hat NUR Ansprüche in Höhe der noch bestehenden Forderung (zzgl. Zinsen etc.), kann also NICHT den vollen Grundschuldbetrag geltend machen, wenn er keine Forderung in dieser Höhe hat. (Deshalb ist das "Stehenbleiben" der Grundschuld kein Problem.)


    Neuere Hypotheken kommen m.E. praktisch nur noch als Zwangshypotheken vor. Eine Zwangshypothek wird eingetragen, wenn jemand eine titulierte Forderung gegen den Grundstückseigentümer hat, also z.B. ein Handwerker aus einer nicht bezahlten Rechnung.


    Das mit der "plötzlich aufgetauchten Grundschuld" über 20.000 € kann so eigentlich nicht gewesen sein. Bei der Bestellung einer Grundschuld muss der Eigentümer mitwirken, also der Belastung seines Grundstücks zustimmen. Die Grundschuldbestellung muss notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt sein. Wenn Ihr keine Grundschuld bestellt habt, kann ich mir nur ein Versehen des Grundbuchamtes vorstellen - falsche Grundbuchnummer erwischt o.ä. Eine Grundschuld, deren Bestellung der Eigentümer nicht zugestimmt hat, muss er nicht gegen sich gelten lassen. Deshalb wird in Grundstückskaufverträge meist die Grundschuldbestellung für die Finanzierung gleich mit beantragt. Der (Noch-)Eigentümer stimmt der Belastung im Kaufvertrag zu. Sonst hätte der Käufer ja keinerlei Möglichkeit, der Bank das Grundstück als Sicherheit zur Verfügung zu stellen.

  • vielen, vielen Dank Ida, für deine idiotensichere Erklärung!


    Ich bin in Gelddingen Analphabet und fand es ziemlich unfair, dass der Großteil eines Kredits abbezahlt sein kann, aber immer noch der Gläubiger im Grundbuch steht. Ich dachte, der dürfte sich im Falle einer Zahlungsunfähigkeit deshalb den kompletten Kuchen einverleiben.


    In unserem Fall heißt das also, dass die Grundschuld an keine Forderung mehr gebunden war, also einfach gelöscht werden konnte, oder der Vorbesitzer diese Forderungen zurückbezahlt hat, und dann die Grundschuld gelöscht wurde, habe ich das richtig verstanden?


    Die Grundbuchbestellung hat der Vorbesitzer wohl vor Jahren veranlasst, über eben jenen Notar, der das dann vergessen/übersehen/ignoriert hat. :bonk

    Menschen sind für mich wie offene Bücher, auch wenn mir offene Bücher bei Weitem lieber sind. (Colin Bateman)

  • DraperDoyle, so, wie die Grundschuld nur mit Zustimmung des Eigentümers bestellt werden kann, kann sie nur mit Zustimmung des Grundschuldgläubigers gelöscht werden. (Sonst würde man als Gläubiger ja Gefahr laufen, dass die schöne Kreditsicherheit sich unverhofft in Nichts auflösen könnte.) Der Gläubiger erteilt eine Löschungsbewilligung - wenn dies der Grundstückseigentümer wünscht, das Darlehen zurückbezahlt ist oder zum Beispiel auch, wenn der Schuldner zwar noch Schulden beim Gläubiger hat aber eine andere Sicherheit zur Verfügung stellen kann. Im Falle der Darlehensrückzahlung greift der Rückgewähranspruch: Der Gläubiger ist verpflichtet, die Grundschuld zu löschen oder gemäß Weisung des Grundstückseigentümers an einen Dritten abzutreten. (Dies passiert z.B. dann, wenn der Schuldner Bank A durch Bank B ablösen lässt, weil dort der Zins günstiger ist. Dann überweist die Bank B das Geld aus dem (neuen) Kredit an Bank A - der alte Kredit ist damit bezahlt - und lässt sich im Gegenzug die Grundschuld von Bank A abtreten.)


    Aber zurück zur Löschung. Der Gläubiger erteilt Löschungsbewilligung für die Grundschuld, die Löschungsbewilligung muss notariell beurkundet oder öffentlich beglaubt werden, dann wird die Löschung im Grundbuch vollzogen.


    Vielleicht lag in Eurem Fall die Löschungsbewilligung ebenso wie die Grundschuldbestellung irgendwo beim Notariat oder Grundbuchamt herum ...


    Und falls von vorhin noch die Frage offen sein sollte, wer eigentlich den Überschuss aus der Zwangsversteigerung bekommt, falls es einen geben sollte (z.B. weil die Forderung nicht mehr in voller Höhe der Grundschuld bestand): Alle Gläubiger, die der Zwangsvollstreckung beigetreten sind, werden im Rang ihrer Grundpfandrechte und in Höhe ihrer angemeldeten Forderungen (incl. Zinsen etc.) nacheinander befriedigt, auch Gerichtskosten usw. sind vorrangig aus dem Erlös zu bezahlen. Und was danach übrig ist, steht dem Grundstückseigentümer zu.

  • Zitat

    Original von Maharet
    Kennt sich zufällig irgendeine Eule ein bisschen mit alten Nähmaschinen aus? Meine Schwiegeroma hat da so ein Schätzchen zuhause das nicht mit ihr umziehen soll, aber wir haben alle keine Ahnung was die ungefähr wert sein könnte.....


    Hab den Beitrag gerade erst gesehen. Hat es sich schon erledigt?

    Es geht uns mit den Büchern wie mit den Menschen. Wir machen zwar viele Bekanntschaften, aber wenige erwählen wir zu unseren Freunden, unseren vertrauten Lebensgefährten.
    Ludwig Feuerbach (1804-1872)

  • Ich hab jetzt auch mal eine Frage:


    Wir sind zu einer Kommunion eingeladen.
    Da ich evangelisch bin, bin ich etwas unsicher.


    Wie ist das mit der Kommunion und Firmung?


    Wieviel schenkt man denn da so, bzw. schenkt man zur Kommunion mehr oder zur Firmung? Oder gleichviel?


    Kann mir da jemand weiterhelfen?

  • Das (geschenktechnische) Äquivalent ist auf jeden Fall die Kommunion. Da wird viel, viel mehr geschenkt.


    Zur Firmung habe ich eigentlich nur von den engeren Verwandten was bekommen. Zur Kommunion habe ich Geschenke von allen möglichen Leuten bekommen. Viele kannte ich selber gar nicht. Nachbarn, Bekannte meiner Eltern, entfernte Verwandte ...

  • Ich wäre sehr dankbar, wenn ihr eure Meinung zu folgender Situation äussern könntet:


    Ich bin in einer Sprachschule angestellt und da gilt für die Schüler, dass sie die Stunde 24 Stunden vorher absagen müssen, ansonsten tragen sie die Kosten.
    Nun habe ich eine Schülerin (um 8 Uhr morgens), die mir schon das zweite Mal weniger als 12 Stunden vorher mitteilte, dass sie nicht kommen könne. Das erste Mal war sie krank und es kam mir gerade recht, dass die Stunde ausfiel, deshalb habe ich sie auch nicht bezahlen lassen.
    Heute hat sie abgesagt, ohne einen Grund zu nennen. Ich habe danach gefragt, ob sie die Stunde verschieben möchte und wir haben nun morgen eine vereinbart.


    Nun bin ich hin- und hergerissen. Eigentlich hätte ich das Recht, die Stunde von heute morgen vergüten zu lassen. Da wir aber diese Woche noch eine vereinbaren konnten, erscheint mir dies etwas missbräuchlich. Ausserdem habe ich das ganze schon einmal durchgehen lassen und es fällt mir jetzt schwer auf mein Recht zu beharren. Was würdet ihr tun?

  • Ich würde sie darauf ansprechen und sie auf die geltende Regelung hinweisen und daß Du das beim nächsten Mal auf jeden Fall leider berechnen müßtest (und das dann aber auch wirklich beim nächsten Mal tun!).


    Es kann immer mal passieren, daß man "von jetzt auf gleich" krank ist und die 24 Stunden nicht einhalten kann - da das nun aber schon das 2. Mal passiert ist, würde ich da schon mal durchgreifen. Kann sein, daß es zwei echte Notfälle waren, kann aber auch sein, daß sie Deine Gutmütigkeit ausnützt.


    Du mußt ja schließlich auch planen und stehst zum vereinbarten Termin parat.

    Lieben Gruß,


    Batcat


    Ein Buch ist wie ein Garten, den man in der Tasche trägt (aus Arabien)

  • Vielen Dank für die schnellen Antworten!


    @ Batcat: Das ist eigentlich eine simple Lösung, auf die ich gar nicht gekommen bin :grin. Vor lauter Gedanken, finde ich manchmal die Lösung nicht. Ich werde sie sicher morgen darauf ansprechen.


    @ made: Ich selber habe nie etwas dazu gesagt, aber meine Chefin weist neue Schüler immer darauf hin. Ich habe mir aber schon vorgenommen, bei meinen neuen Schüler dies von Anfang an klar zu stellen und dann gegebenenfalls auch durchzugreifen.
    Ihre finanzielle Situation würde ich als eher gut einschätzen (sie verreist praktisch jedes Wochenende). Aber davon müsste es ja auch nicht abhängig sein...

  • Andere Frage, anderes Gebiet:
    Gibt es unter den Eulen "Lebensmittelexperten"?


    Die Tatsache, dass dunkles Brot mit Hilfe von Malzextrakten hergestellt wird, dürfte allgemein bereits länger bekannt sein. Ebenso, dass Zuckerkulör als Farbstoff in Lebensmitteln eingesetzt wird, was allerdings bei Brot untersagt ist, da Zuckerkulör als Zusatzstoff gilt.


    Nun meine Frage:
    Beim Kauf unseres heutigen dunklen Brotes stellte sich ein extrem bitterer Geschmack heraus.
    Nähere Rechercherchen im Netz ergaben, dass ein bitterer Geschmack auf Zuckerkulör zurückzuführen ist oder im Anstellgut des Sauerteigs sich unerwünschte Mikroorganismen gebildet haben, die einen bitteren Geschmack zur Folge haben.
    Weiß jemand mehr?

  • Weiß jemand, wie eine Rückrufaktion für Autos abläuft? Wer informiert wen?


    Wir wollen unser Auto im Familienkreis weitergeben. Der zukünftige Besitzer hat sich beim entsprechenden Fachhandel nach einem Zubehör erkundigt und dabei ganz zufällig erfahren, dass für unser Auto eine Rückrufaktion vom Hersteller gestartet wurde. Doch im Internet fanden wird überhaupt nichts zu dieser Aktion. Außerdem heißt es, dass man bei solche Aktionen vom Kraftfahrbundesamt (oder so ähnlich) angeschrieben wird.
    Jetzt wissen wir nicht, was wir von dieser Sache halten sollen.

  • also als mit meinem Auto was war, habe ich vom Händler einen Brief bekommen, dass ich mich mal bei ihnen melden sollen. an eine Nachricht vom Kraftfahrzeugbundesamt kann ich mich allerdings nicht erinnern. aber vielleicht hängt es auch vom "Grad" des Schadens ab?