Eine Beleidigung liegt nicht unbedingt dann vor wenn sich jemand beleidigt fühlt.
Infrage käme hier § 186 StGB (Üble Nachrede):
§ 186 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Hier müsste nun geprüft werden ob der Tatbestand der üblen Nachrede auch dann erfüllt ist, wenn die getätigte Äußerung durch eine fiktive Romanfigur vorgenommen wird. Dabei spielt dann die Frage eine große Rolle, ob diese Äußerung im Rahmen der erzählten Geschichte plausibel und passend ist oder ob hier lediglich persönliche Vorbehalte des Autors gegenüber der vermeintlich beleidigten Person im Vordergrund standen. Nicht beurteilt wird bei der Würdigung der Tatumstände, ob eine solche Bemerkung "platt oder geschmacklos" ist. Dafür steht die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit. Jeder blamiert sich halt so gut sie/er kann.
Eine Verfolgung dieser Straftat erfolgt nur auf Antrag (§ 194 Abs.1 Satz 1 StGB); Straftaten nach den §§ 185 ff. sind - mit den in § 194 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Ausnahmen - keine Offizialdelikte.