Rechtsfrage -> Erbrecht

  • Hallo Eulen,


    da es hier doch Eulinnen und Euleriche gibt, die sich in Rechtsfragen ganz gut auskennen, bitte ich mal um Hilfe. Muß ja auch keine ausführliche Rechtsberatung sein :-)


    Folgender Sachverhalt:


    Mein Großvater mütterlicherseits ist vor einer Weile verstorben. Testament und Erbe ist soweit alles geklärt. Beim Bestreben, das Haus meines Opas nun zu verkaufen, wurde es ein wenig kompliziert. Es stellte sich heraus, das er es nie für nötig hielt, den Grundbucheintrag des Hauses auf seinen Namen ändern zu lassen, hier drin stehen nämlich noch immer meine Urgroßeltern. Leider gestaltet es sich nun sehr schwierig, das Haus auf meine Mutter umschreiben zu lassen, weil:
    - Das Amtsgericht festgestellt hat, das noch ein weiterer "Abkömmling" meiner Urgroßeltern existiert, dessen Verbleib ungeklärt ist. Dieser Bruder meines Opas ist aber 1969 in den USA verstorben. Er war ganz regulär ausgewandert und hatte amerikanische Staatsbürgerschaft. Da er eine Tochter hat (die Cousine meiner Mutter), meint der Rechtspfleger des Amtsgerichts nun, dass diese "offiziell" auf die damalige Erbschaft verzichten müsse. Mein Uropa starb 1974, meine Uroma 1982. Verjähren solche Ansprüche nicht irgendwann mal?
    Muß die Cousine meiner Mutter nun tatsächlich zu einem amerikanischen Notar (gibts da sowas überhaupt, bzw. wo müsste sie das denn beurkunden lassen?) und das ganze müsste ja dann auch hochoffiziell erst ins Deutsche übersetzt werden, damit es hier vor Gericht auch anerkannt wird, richtig?


    Gibts einen Weg, das Ganze zu beschleunigen? Muß die Cousine meiner Mutter das tatsächlich verzichten oder hat sie evtl. gar keine Ansprüche mehr?


    Ich hoffe, ich konnte mich verständlich ausdrücken :-)


    Danke für kompetente Hilfe :anbet


    EDIT/Nachtrag:


    Vielleicht für irgendwelche Fristen interessant. Die "Amis" wurden sowohl 1974 als auch 1982 über den Tod meiner Urgroßeltern informiert!
    Ich glaube, es existieren sogar noch die Beileidsbekundungen, aber da bin ich mir jetzt nicht sicher.

  • Die Frage ist doch ob Uropa oder Uroma Testamente gemacht haben, die die amerikanische Linie ausgeschlossen haben. Pflichtteilsansprüche verjähren, Erbansprüche verjähren nicht, da bei Eintritt des Erbfalls der Erbe oder Miterbe auch wenn er keine Kenntnis vom Anfall der Erbschaft hat Erbe wird.

  • Hallo Salonlöwin,


    danke für deine Links. Sofern ich das nun richtig deute, hast du glaube ich meine Aussagen falsch interpretiert.
    Die Erblinien an sich sind ziemlich klar, auch steht meine Mutter schon immer in gutem Kontakt mit der amerikanischen Verwandtschaft. Diese aufzufinden ist/war nie das Problem.


    Da der Vater der Cousine meiner Mutter, sprich der Bruder meines Großvaters, schon eine ganze Weile vor meinen Urgroßeltern starb (ausgewandert in die Staaten war er kurz vorm 2. Weltkrieg) war in dieser Richtung das Erbe von meinen Urgroßeltern in Richtung Amerika nie von Interesse. Das meinte ich als ich sagte, die "Amerikaner" wußten über die Sterbefälle von Uropa und Uroma immer bescheid.


    Worauf meine Frage nun zielt ist, ob es überhaupt noch notwendig ist, das Mutters Cousine überhaupt noch zu irgendwas zustimmen müsste bzw. von irgendeinem Erbe zurücktreten müsste oder ob da eventuelle Fristen schon längst verstrichen sind.


    Es geht ja nur um diesen verdammten Grundbucheintrag :bonk

  • Hallo Beo,


    die Urgroßeltern hatten genau wie meine Großeltern dieses Berliner Testament heißt das glaub ich. In dem sich die Eheleute jeweils gegenseitig zum Erben erklärt hatten.


    Explizit ausgeschlossen wurde da nie irgendwer. Die amerikanische Linie wurde mit keiner Silbe überhaupt erwähnt!

  • Wenn ich jemanden zum Alleinerben einsetze schliesse ich denknotwendig alle anderen von der Erbfolge aus. Dann beginnt ab Kenntnis vom Erbfall die dreijährige Frist der Verjährung der Pflichtteilsanspüche--- ich verstehe den Rechtspflerger nicht, eine Erbausschlagung ist nicht notwendig.

  • @ beo:


    Ich denke, dass Du das Problem selbst formuliert hast. "Ab Kenntnis"- und diese Kenntnisnahme macht der Rechtspfleger möglicherweise zum Problem.
    Vielleicht wäre es ein erster Ansatz, dass Insos Mutter nochmals mit dem zuständigen Rechtspfleger redet und sie sich gemeinsam die Akte auf mögliche gerichtliche Anschreiben nach dem Erbfall an die amerikanische Familie ansehen, wobei bereits an dieser Stelle interessant wird, was noch archiviert ist, was vergilbt ist und was sich auf Microfilm befindet.
    (Zustellungsprobleme sollten wir an dieser Stelle zunächst außer Acht lassen.)

  • Das Preis-Leistungs-Verhältnis dürfte unschlagbar sein; die Ausgabe ist aktuell und müsste derzeit in jedem Zeitschriftenregal eines Supermarktes zu finden sein.


    Edit: Verwirrung.
    Stiftung Warentest wirbt mit einem anderen (roten) Cover für 7,50 Euro für die Ausgabe 03/2009, die ich bei Amazon nicht gefunden haben.
    Der Titel lautet "Spezial Erben und Vererben".

  • Zitat

    Original von beowulf
    Wenn ich jemanden zum Alleinerben einsetze schliesse ich denknotwendig alle anderen von der Erbfolge aus. Dann beginnt ab Kenntnis vom Erbfall die dreijährige Frist der Verjährung der Pflichtteilsanspüche--- ich verstehe den Rechtspflerger nicht, eine Erbausschlagung ist nicht notwendig.


    Okay, soweit so gut. Vielen Dank für die klare Aussage. Nun stellt sich mir noch die letzte Frage, wie sich der Begriff "Kenntnis" definiert. Ist hier gemeint, vom Erbfall zu erfahren (denn das haben sie, da zwischen den Familien immer ein guter Kontakt bestand!) oder meint das Gesetz hier die Benachrichtigung durch das Gericht? Bei letzterem, hätte das nicht damals schon (also 1982, als meine Uroma starb) durch einen Rechtspfleger passiert sein müssen? Ich meine, das ist doch nun 27 Jahre her :gruebel

  • Danke Salonlöwin. Ich mach mich mal auf die Suche nach dem letztgenannten Buch. :wave


    edit: habs direkt bei Stiftung Warentest bestellt.

    Lieben Gruß Idgie



    Erst wenn man viel gelesen hat, lernt man wenig Bücher schätzen.

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 Mal editiert, zuletzt von Idgie ()

  • Zitat

    Original von Salonlöwin
    Vielleicht wäre es ein erster Ansatz, dass Insos Mutter nochmals mit dem zuständigen Rechtspfleger redet und sie sich gemeinsam die Akte auf mögliche gerichtliche Anschreiben nach dem Erbfall an die amerikanische Familie ansehen


    Das wird sich recht schwierig gestalten. Erstens ist das Gericht 600km weit weg und der Rechtspfleger alles andere als freundlich oder kooperativ :schlaeger


    Ich hätte nie gedacht, daß man mal solche Hassgefühle auf seine gesamte Heimatstadt bekommen könnte, aber langsam aber sicher ist es auch bei mir soweit :bonk

  • Zitat

    Original von beowulf
    Ein Rechtsflegel macht noch keinen Unrechtsstaat...


    lol, neeee - so war das ja auch nicht gemeint. Diese "Gefühle" sind anderer Natur und eigentlich ist das nur das Tüpfelchen auf dem i...was sich in den vergangenen Jahren da so alles abgespielt hat, rein menschlicher und gesellschaftlicher Natur, ehrlich, darüber könnte man ein Buch schreiben :fetch


    Aber das ist alles wie gesagt, recht privater Natur und hab mit diesem Fred nix zu tun :-)
    Vielleicht frag ich irgendwann mal bei Jacques Berndorf an, ob ich ein Buch schreiben darf, welches dann "Eifel Pack" heißen wird :lache

  • Unabhängig von der Staatsbürgerschaft gilt bei deutschen Erblassern - aus deutscher Sicher - grundsätzlich deutsches Erbrecht.
    Das heißt auch die Amerikaner erben.
    Erben kann man aufgrund letzwilliger Verfügung (Testament und Erbvertrag) oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge.


    Aus deutscher Sicht dürfte es keine besonderen Erklärungen von amerikanischen Notaren notwendig sein -- wenn die Nachweise auch hier erbracht werden können. Etwa anders könnte etwa bei Abstammungsnachweisen gelten..


    Voraussichtlich wird ein Erbschein notwendig sein, damit über den Nachlass verfügt werden kann.


    Und wie ist die Sache ausgegangen?


    Gerne bin ich auch behilflich


    (Fachanwalt für Erbrecht).


    Edit: Werbelink entfernt. LG JaneDoe