Hallo, Dean.
Deinen Beitrag würde ich unterschreiben, aber:
ZitatDer schöne Zusatz im Vertrag, dem Autor die Verantwortung für mögliche Urheberrechtsverletzungen aufzubürden, zeigt das noch einmal in aller Deutlichkeit.
Dieser Vertragszusatz ist, wie weiter oben bereits erwähnt, in Autoren- bzw. Verlagsverträgen durchaus üblich. Es kann einem Verlag i.d.R. nicht zugemutet werden, alle Eventualitäten im Hinblick auf Urheber- und z.B. auch Persönlichkeitsrechte auszuloten und zu recherchieren. Auch heutzutage ist es noch äußerst schwer, zum Beispiel ein Plagiat im Vorfeld zu enttarnen, obwohl es im wissenschaftlichen Bereich hierfür Hilfsmittel gibt, die ansatzweise funktionieren (weil Plagiate bei wissenschaftlichen Arbeiten viel weiter verbreitet sind - ein Belletristik-Abkupferer enttarnt sich früher oder später selbst). Dabei darf aber nicht vergessen, dass solche Klauseln vor allem das Innenverhältnis regeln - der Vorschuss muss zurückgezahlt werden, der Autor wird für etwaige Schadenersatzforderungen in die Pflicht genommen undsoweiter. Ganz freistellen kann sich ein Verlag, der die publizistische Letztverantwortung trägt, dadurch nicht - er kann den möglichen Schaden nur abfedern, was zum Beispiel im Fall des Rufschadens völlig unmöglich ist. Juristisch ist er aber so oder so nicht im sicheren Bereich, ganz im Gegenteil. Für einen Prozessgegner ist der Verlag der Ansprechpartner, und der Autor nur in der zweiten Reihe, und zwar ganz unabhängig davon, was in irgendwelchen Verträgen steht.
Im Hinblick darauf, dass in der kommenden Woche ein neuer Star-Trek-Film anläuft und die Merchandisingmaschine wieder hochgefahren wird, dürfte es ausgesprochen interessant werden, diesen Fall weiter zu beobachten.