Hilfe: Infos zum Thema "Als Privatperson Rechnungen schreiben" gesucht!

  • @ Queedin:
    Ob du eine Bedenkenträgerin bist, weiß ich nicht. Ich wehre mich grundsätzlich nur dagegen, andere davon abzuhalten, sich nebenberuflich selbständig zu machen. Und ich wehre mich dagegen zu sagen, alles ist unbezahlbar (IHK-Mitgliedsbeitrag, Gewerbesteuer...) ohne sich vorher "gründlich" über Freigrenzen informiert zu haben. Und vor allem bin ich der Auffassung, dass eine Steuererklärung ohne Steuerberater möglich ist (auch wenn mich die Steuerberater dafür steinigen). Und natürlich gehört zu einem Gewerbe, dass man sich mit seiner Steuerverpflichtung auseinandersetzt. Wie ich bereits in meinem ersten Beitrag schrieb, muss man hierfür Muße haben, ansonsten bleibt nur der Gang zum Steuerberater. Nichtsdestotrotz kann sich eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit für Inso lohnen und die Risiken seiner Selbständigkeit halte ich für durchaus überschaubar, wenn man beispielsweise zugrundelegt, dass er keine Räumlichkeiten anmietet, vielleicht zweimal im Monat bei irgendwem vorbeischaut, um den Rechner zu reparieren, gleich nach der Dienstleistung abkassiert und am Jahresende eine vernünftige GUV macht. Verständliche Literatur hierzu gibt es ausreichend.


    Selbstverständlich gebe ich dir in der Sache Recht, sich nicht mit gefährlichem Halbwissen aus dem Internet zu begnügen.

  • Salonlöwin : dann sind wir ja einer Meinung. Ich habe ja nicht geschrieben, dass er es lassen soll, sondern dass er es sich vorher gut überlegen soll. Ich kenne mich mit dem Sozialversicherungsrecht nicht sonderlich gut aus - weiß nur von Fotografen, dass die - auch nebenberuflich und ohne Angestellte - automatisch in die Berufsgenossenschaft kamen und um die 200 EUR jährlich zahlen mussten. Für die lohnte sich das dann zum Teil wirklich nicht mehr.


    Und natürlich geht eine Steuererklärung zum Jahresende auch ohne Steuerberater, wenn man sich einigermaßen damit auseinandersetzen kann und will. Darum geht es auch nicht. Sondern dass man sich vorher einmal beraten lässt, worauf man generell achten muss: wie wird man eingeordnet, welche Steuererklärungen muss man überhaupt erstellen, welche Steuern muss man zahlen, wo sind die Freigrenzen.
    Ich glaube, das kostet einem im Selbststudium viel viel mehr Zeit und ist wesentlich fehleranfällig, als wenn man sich einmal richtig beraten lässt (was übrigens auch wieder von der Steuer absetzbar ist...)


    *krümmelkackermodus an*
    übrigens: wenn, dann eine sog. Einnahmenüberschussrechnung, eine Gewinn- und Verlustrechnung würde er nämlich gerade nicht machen
    *krümmelkackermodus aus*

  • Was habt ihr nur immer mit eurer IHK


    Bei einem Gewinn von bis zu 5200 Euro zahlt man gar nix
    BG..weiß ich nicht, aber wenn überhaupt, dann sind das Pfennigbeträge, bei einem kleinen Gewinn
    Man kann ganz einfach dort anrufen und nachfragen.


    Es geht hier um Kleinstgewerbe, es geht darum, eben NICHT die 100 Euro einfach so einzusacken, sondern alles seinen ordentlichen Weg gehen zu lassen.


    Inso..ruf die Behören an und frag nach, die geben ordentliche Auskünfte

  • Zitat

    Original von Queedin


    wo steht das? dazu hätte ich jetzt gern das Gesetz gesehen!
    eine steuerliche Regelung kann das nicht sein


    Und wieso nicht?
    Ich mein damit Arbeiten, die als selbstständig gelten können.


    Ich möchte ja nicht zicken, aber ich habe nachgefragt, weil Inso darum gebeten hat. Wenn du es gerne wissen möchtest, könntest du auch fragen -Aber so als zack-zack Aufforderung (und so kommt es rüber) kann ich meine private Zeit auch anders nutzen. :-)



    Jass :keks

  • Okay - auf in die zweite Runde.


    Gehen wir mal von folgendem Sachverhalt aus. Ich mache keinen "PC-Notdienst", sondern führe Privatschulungen durch. Mit ein bis drei Teilnehmern. Theroretischer und praktischer Unterricht.


    Wie sieht es dann rechtlich aus? Wäre das etwas freiberufliches? Und wie wirkt sich das auf eine evtl. Rechnungsstellung aus?

  • Zitat

    Original von Insomnia
    Okay - auf in die zweite Runde.


    Gehen wir mal von folgendem Sachverhalt aus. Ich mache keinen "PC-Notdienst", sondern führe Privatschulungen durch. Mit ein bis drei Teilnehmern. Theroretischer und praktischer Unterricht.


    Wie sieht es dann rechtlich aus? Wäre das etwas freiberufliches? Und wie wirkt sich das auf eine evtl. Rechnungsstellung aus?


    ich bin mir nicht sicher, ob ich das oben deutlich machen konnte: man muss unbedingt trennen zwischen dem Einkommensteuerrecht und dem Umsatzsteuerrecht


    Umsatzsteuerrechtlich bist Du immer dann Unternehmer und musst prinzipiell Umsatzsteuer ausweisen, wenn Du selbständig und nachhaltig Leistungen erbringst - danach sieht es ja schon mal aus. Rechnungen schreibst Du dann immer.
    Ausnahme: Bis zu einer Umsatzgrenze von 17.500 EUR bist Du Kleinunternehmer (§19 Abs. 1 UStG). Dann DARFST Du keine Umsatzsteuer ausweisen.
    Ausnahme von der Ausnahme: es sei denn, Du stellst einen Antrag, auf §19 verzichten zu wollen (§19 Abs. 2 UStG). Das hat den Vorteil, dass Du Dir von Deinen Ausgaben die Vorsteuer wiederholen kannst. Allerdings musst Du die Umsatzsteuer auf Deinen Umsatz ausweisen und an das FA abführen.
    Wenn also Umsatzsteuer auf von Dir gestellte Rechnungen < Vorsteuer auf Deine Ausgaben, dann ist der Verzicht für Dich günstiger.


    Einkommensteuerrechtlich wird unterschieden, ob Du freiberuflich (§18 EStG) oder gewerblich (§15 EStG) tätig bist. Einkommensteuer zahlst Du für beide Tätigkeiten. Dein Einkommen (= Gewinn) wird einfach mit Deinem Gehalt summiert und dann mit Deinem persönlichen Steuersatz versteuert.
    Als gewerblich Tätiger kommst Du noch in den Genuss, Gewerbesteuer zahlen zu müssen - allerdings nur, wenn Du über einen Freibetrag von 24.500 EUR (= Gewinn, nicht Umsatz!) hinaus kommst - das ist wohl eher unwahrscheinlich, denke ich.
    Außerdem ist da eventuell das Problem Berufsgenossenschaft - aber wie gesagt, da kenne ich mich nicht aus.
    Grundsätzlich zählt die unterrichtende Tätigkeit zu den freiberuflichen Tätigkeiten. Die EStHilfen sagen dazu (H 15.6 EStH): "Der Betrieb einer Unterrichtsanstalt ist dann als Ausübung eines freien Berufs anzusehen, wenn der Inhaber über entsprechende Fachkenntnisse verfügt und der Betrieb der Schule eigenverantwortlich durchgeführt wird." Die EStH verweisen noch auf ein BFH-Urteil vom 25.4.1974 - wenn ich Zeit habe, schaue ich morgen mal im Büro nach, was da drin steht.


    ich hoffe, das hilft schon mal ein Stück weiter.