Hallo, Hoffis.
ZitatLaut STVO muss erst ab hier der Führerschein abgegeben werden.
Deine Grenzwertangaben sind falsch. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille (sog. "absolute Fahruntüchtigkeit", früher 1,3) liegt generell - auch ohne Unfall - eine Straftat vor, die mit einer Geldstrafe - in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall möglicherweise auch mit einer Freiheitsstrafe, je nach angerichtetem "Schaden" -, 7 Punkten beim KBA und dem Entzug der Fahrerlaubnis geahndet wird. Üblicherweise ist zum Wiedererlangen der Fahrerlaubnis dann eine MPU ("Idiotentest") nötig. Im Prinzip kann derlei aber bei jedem Promillewert eintreten, sofern nachgewiesen wird, daß ein Verkehrsunfall durch die Alkoholbeeinflussung verursacht wurde.
Die sogenannte "relative Fahruntüchtigkeit" beginnt bei 0,3 Promille. Hier wird eine Straftat verfolgt, wenn die Fahrtüchtigkeit erkennbar beeinträchtigt war ("typisches Verhalten"). Ab 0,5 Promille (früher 0,8 ) liegt unabhängig vom Verhalten eine Ordnungswidrigkeit vor, die beim Erstverstoß mit 1 Monat Fahrverbot, bei weiteren mit jeweils 3 Monaten geahndet wird.
Übrigens gilt die "absolute Fahruntüchtigkeit" (Straftat) für Fahrrad- und Mofafahrer erst ab 1,6 Promille, für Schiffsführer (!) sogar erst ab 1,8. Ab 2,0 Promille beginnt die relative verminderte Schuldfähigkeit, die bis 3,0 Promille gutachterlich nachgewiesen werden muß, ab diesem Punkt liegt sie immer vor, ein Täter (also Unfallverursacher) bleibt also straffrei.