Hierfür fällt mir gerade kein prägnanter Titel ein...

  • Zitat


    Das weibliche Pendent dazu wäre, wenn die Frau erwacht und der Mann ist mit seiner Zunge.....


    Ganz ehrlich, ich glaub nicht, daß das mit einer wirklichen Vergewaltigung gleich zu setzen ist.
    (aber das ist nur meine persönliche Meinung!)


    Sehe ich auch so .... ich meine ... wenn er es gut macht ... :lache

  • Kleiner Einwurf: In Deutschland ist erst mit Änderung des § 177 im Jahr 1998 überhaupt anerkannt worden, daß auch Männer Opfer der Straftaten Vergewaltigung bzw. sexuelle Nötigung sein können (im Rahmen dieser Reform wurde auch die Vergewaltigung in der Ehe strafbar). Die entsprechenden Paragraphen betrafen vorher ausschließlich und explizit Frauen.

  • Tom:


    Ich bezog mich mit dem Ausdruck Vergewaltigung nicht auf den rechtlichen Aspekt, sondern auf das was man allgemein so als Vergewaltigung ansieht. Sprich: vaginalen Verkehr ohne Einwilligung.


    @ Lady Duck:
    sorry, ich hab nicht geschaut wo du herkommst.......(BTW: kennen wir uns nicht? FF?)

  • Zitat

    Original von Tom
    Kleiner Einwurf: In Deutschland ist erst mit Änderung des § 177 im Jahr 1998 überhaupt anerkannt worden, daß auch Männer Opfer der Straftaten Vergewaltigung bzw. sexuelle Nötigung sein können ...


    Wie? Männer, die z. B. andere Männer vergewaltigt haben, konnten nach diesem Paragraphen vorher gar nicht verurteilt werden?


    Gruss,


    Doc

  • Doc: Doch konnten sie schon, aber nicht aufgrund von sexxueller Nötigung/Vergewaltigung, sondern das Ganze wurde, wenn ich mich nicht täusche, als schwere Körperverletzung klassifiziert.


    @ Tom sag ich ja :lache


    @ LadyDuck ich ahnte sowas :lache

  • Hier die entsprechende Vorschrift aus dem deutschen Strafgesetzbuch:


    § 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung


    (1) Wer eine andere Person


    1. mit Gewalt,


    2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder


    3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuellen Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.


    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn


    1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder


    2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.


    (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter


    1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,


    2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder


    3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.


    (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter


    1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder


    2. das Opfer


    a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder


    b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.


    (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

    Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst. (Evelyn Beatrice Hall)


    Allenfalls bin ich höflich - freundlich bin ich nicht.


    Eigentlich mag ich gar keine Menschen.

  • Zitat

    unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuellen Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.


    Demnach bekäme die Frau in Deutschland mindestens ein Jahr.

  • Zitat

    Original von Tom
    Demnach bekäme die Frau in Deutschland mindestens ein Jahr.


    Vergess nicht Absatz 5 - also mindestens ein halbes Jahr!

    Gruss Hoffis :taenzchen
    ----------------------
    :lesend Der fünfte Tag - Jake Woodhouse
    ----------------------

  • Zitat

    Original von Hoffis


    Vergess nicht Absatz 5 - also mindestens ein halbes Jahr!



    Bei solchen Strafen gibt es in der Regel noch eine Therapieauflage.

    Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst. (Evelyn Beatrice Hall)


    Allenfalls bin ich höflich - freundlich bin ich nicht.


    Eigentlich mag ich gar keine Menschen.