Hierfür fällt mir gerade kein prägnanter Titel ein...

  • @ Oryx


    Was können denn die armen Rentiere dafür???? :wow




    @ all


    Mal abgesehen von norm und nicht norm .... findet ihr ACHT Monate Haft nicht doch ein wenig zuviel?


    Dass sie für die schweren Medikamente aufkommen muss, die der ach so schlimm mißbrauchte Mann jetzt nehmen muss kann ich ja noch verstehen - auch eine Entschuldigung ist wohl fällig etc....


    Aber ACHT Monate? Wenn man bedenkt dass das Mindestmaß bei fahrlässiger Tötung ein Jahr ist (also nur 4 Monate mehr) und keinerlei Gewalt angewendet wurde - kommt mir das weniger als Gerechtigkeit vor als als Exempel....

  • Hallo, Itchy.


    Zitat

    Mir fällt auch nach längerem Nachdenken partout kein Grund ein, was so geil daran sein soll, Oralsex mit einem schlafenden Partner zu haben.


    Och, mir würden da schon einige einfallen. :grin Einverständnis vorausgesetzt (Wichtig: Vor dem Einschlafen einholen!). Aber es geht hier nicht um "sexuelle Abarten", sondern um Sex gegen den ausdrücklichen Willen (bzw. ohne ausdrückliche Einwilligung). Es sind ganz unterschiedliche und zuweilen recht originelle Dinge, die Menschen geil machen. Das ist absolut okeh - und jedem sein Ding, wie meine Mutter (allerdings nicht in diesem Zusammenhang) zu sagen pflegte. Jemanden für psychisch beschädigt zu halten, der es mag, mit einem schlafenden Partner Sex zu haben, das empfinde ich dann doch als leicht befremdlich. :wow


  • Grundlage für dieses Urteil ist das norwegische Strafrecht. Insofern hinkt ein Vergleich mit dem deutschen Strafrecht etwas. Vom norwegischen Strafrecht ist mir nun vage in Erinnerung geblieben, dass es sich in einigen wenigen Punkten am englischen Strafrecht orientiert und dieses ist mit dem deutschen Strafrecht überhaupt nicht vergleichbar.

    Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst. (Evelyn Beatrice Hall)


    Allenfalls bin ich höflich - freundlich bin ich nicht.


    Eigentlich mag ich gar keine Menschen.

  • Soweit mir bekannt war die Frau nicht die Partnerin des Mannes, sondern nur eine flüchtige Bekannte.


    Wenn ich eine halbfremde, schlafende Frau bei einer Party (oder danach) beglücken würde, dann wäre das doch auch Vergewaltigung, oder etwa nicht?


    Sex ohne Einwilligung ist doch sogar schon bei Ehepartnern strafbar, wenn ich mich recht erinnere.

  • Zitat

    Original von LadyDuck
    Mal abgesehen von norm und nicht norm .... findet ihr ACHT Monate Haft nicht doch ein wenig zuviel?


    Stell dir vor du wirst vergewaltigt.... fändest du dann 8 Monate für den Täter wirklich viel? Ich denke das ganze ist relativ oder? Sie hat eine Straftat begangen, auch wenn ich mich frage wie man einen Mann vergewaltigen kann, denn er muss ja zumindest gewollt haben, sonst wäre wohl nichts "entstanden" bei ihm. Aber 8 Monate für eine sogenannte Vergewaltigung halte ich nicht für zu viel. Es kommt immer auf das Auge des Betrachters an.

    Auch aus Steinen,
    die dir in den Weg gelegt werden,
    kannst du etwas Schönes bauen

    Erich Kästner

  • Zitat

    Original von Oryx
    Soweit mir bekannt war die Frau nicht die Partnerin des Mannes, sondern nur eine flüchtige Bekannte.


    Wenn ich eine halbfremde, schlafende Frau bei einer Party (oder danach) beglücken würde, dann wäre das doch auch Vergewaltigung, oder etwa nicht?


    Sex ohne Einwilligung ist doch sogar schon bei Ehepartnern strafbar, wenn ich mich recht erinnere.


    Man muss hier zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung unterscheiden.

    Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst. (Evelyn Beatrice Hall)


    Allenfalls bin ich höflich - freundlich bin ich nicht.


    Eigentlich mag ich gar keine Menschen.

  • @ Branka


    ich finde es kommt schon stark darauf an wer und wie und wo.....


    Aber wenn ein mir Bekannter, in dessen Gegenwart ich mich offenbar so sicher fühle dass ich dort einschlafe wärend ich schlafe Oralsex an mir betreibt wäre ich wahrscheinlich empört aber 8 Monate würde ich ihn deswegen auch nicht ins Gefängnis schicken wollen ....


    Mal abgesehen davon, dass ich glaube ich keine Bekannten habe die ein derartiges Rad ab haben :wow
    Ich meine damit nicht, dass es solche Menschen nicht gibt, aber .... naja, ich glaube nicht dass die ansonsten so ein lockerer und angenehmer Umgang sind ....

  • @ Oryx


    Ich denke mal Vergewaltigung ist mit Gewalt, bzw. im Moment und wenn das Opfer ein klares Nein von sich gibt....


    Sexuelle Nötigung ist wohl eher Sex mit Personen die sich nicht wehre, weil sie sich nicht trauen (z.B. Sex mit Abhängigen etc.)

  • Also


    § 201 Vergewaltigung


    (1) Wer eine Person mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt oder durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenäwrtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Als schwere Gewalt ist auch eine Betäubung anzusehen

  • Zitat

    Original von Oryx
    Was ist der Unterschied?


    Gibt es da einen englischen Ausdruck? Weil zwischen rape und sexual harrassment verstehe ich u.U. etwas anderes.


    Tut mir leid, aber den englischen Ausdruck kenne ich leider nicht. :-(


    Bei einer Vergewaltigung wird die sexuelle Handlung mit Gewalt erzwungen. Bei einer sexuellen Nötigung fehlt es in der Regel an massiven Gewalthandlungen, hier werden andere Druckmittel angewendet. Zur Nötigung gehört auch, die Vornahme einer sexuellen Handlungen, ohne dass das Opfer seine Einwilligung erklärt hat, aber diese Handlung über sich ergehen lässt, um anderen Nachteile zu vermeiden.


    Bezüglich einer Vergewaltigung gibt es noch mehrere Spielarten. Ich denke es macht aber wenig Sinn, dass hier jetzt alles detailliert zu erläutern. Nur noch soviel: Bei einer Vergewaltigung muss die Vollziehung des Geschlechtsverkehrs mit Gewalt erzwungen werden.

    Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst. (Evelyn Beatrice Hall)


    Allenfalls bin ich höflich - freundlich bin ich nicht.


    Eigentlich mag ich gar keine Menschen.

  • (2) Wer außer dem Fall des Abs. 1 eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.


    (3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
    Hat Die Tat den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe, im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.


    Anm I :


    Schwere Gewalt ist durch einen hohen Grad der Intensität oder der Gefährlichkeit der Angriffshandlung gekennzeichnet. Anwendung von Waffen, Würgen, Versetzen schwerer Schläge und Betäubung sind z.B. als Anwendung schwerer GEwalt anzusehen, ebenso "zusammenwirkende Gewaltsausübung mehrer Personen"


    Die Drohung mud dem Opfer selbst ein alsbald in Vollzug zu setzendes schwere Übel in Ausicht stellen.



    Anm II: Vergewaltigung nach Abs. 2 ist ein minder schwerer Fall, der sich von dem schweren des Abs. 1 dadurch unterscheidet, dass jede Gewaltausübung und Androhung jeder gegenwärtigen Gefahr für Lieb und Leben ausreichen. Diesen Mitteln der Tatbegehung ist die Entziehung der persönlichen Freiheit ausdrücklich gleichgestellt. Anders als bei Abs. 1 genügt es dass die Drohung ein Übel für eine dem Opfer nahestehende Person in Aussicht stellt.

  • § 202 Geschlechtliche Nötigung


    (1) Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder gefährlicher Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt ist mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen


    (2) Hat die Tat eine schwer Körperverletzung zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindruch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.


    Anm:
    Die Bestimmung ist gegenüber §201 subsidär. Sie kommt statt § 201 zur Anwendung, wenn der Täter entweder:


    1. nicht die Durchführung des Beischlafes oder beischlafsähnlicher Handlungen, sondern die Vornahme oder Duldung einer anderen geschlechtlichen Handlung erreichen will oder
    2. ein Übel in Aussicht stellt, das nicht sofort verwirklicht werden soll, oder
    3. statt einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine "einfache" gefährliche Drohung anwendet.

  • Und das mit dem "betrunken machen" könnte am ehesten zu Schändung gezählt werden.


    § 205 Schändung


    (1) Wer eine Person weiblichen Geschlechtes, die sich in einem Zustand befindet der sie zum Widerstand unfähig macht, oder die wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Verganges einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs bis zu fünf Jahren zu bestrafen.


    (2) Ähnlich wie (1) nur werden hier beide Geschlechter geschützt -> Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren

  • ähm LadyDuck...sorry, aber entweder steh ich grad schwer auf dem Schlauch oder aber ich hab was überlesen, daß sind nicht die in Deutschland gültigen §§.


    Ähm...jetzt mal ehrlich.


    Das weibliche Pendant(mist wie schreibt man das?) dazu wäre, wenn die Frau erwacht und der Mann ist mit seiner Zunge.....


    Ganz ehrlich, ich glaub nicht, daß das mit einer wirklichen Vergewaltigung gleichzusetzen ist.
    (aber das ist nur meine persönliche Meinung!)

  • @BJ: Die Norwegerin ist allerdings - sagt der Spiegel-Artikel - für Vergewaltigung verurteilt worden. Tatsächlich könnte man das Ausnutzen Schutz-/Wehrlosigkeit als Gewaltanwendung interpretieren - dafür gibt es Präzendenzfälle. Das heißt aber nicht, daß es vor einem deutschen Gericht zu einem ähnlichen Urteil oder zu einer Anklageerhebung wegen Vergewaltigung gekommen wäre.

  • ähm ... muss dazu sagen: Österreichisches StGB ....


    Ich nehme mal an es wird in D ähnlich sein - ein bißchen andere Formulierungen und andere §-Bezeichungen, aber keine sooo großen Unterschiede...


    Ging ja mehr um den Unterschied Vergewaltigung - Nötigung - Betrunken machen etc....