Alles anzeigenWenn ich mir die Notstansgesetze anschaue, sind die meisten auf den Verteidigungsfall ausgerichtet.
Bleibt also Artikel 35 auf den Du schon verwiesen hast.
Dazu schreibt der Autor des von mir obenstehendes verlinkten Textes:
„Es ist rechtlich umstritten, wann und wie weitreichend Artikel 35 angewandt werden kann. Nach Ansicht von Jurist Florian Köhler von der Uni Leipzig bleibt das zentrale Regelungswerk daher aktuell das vom Bund erlassene Infektionsschutzgesetz. Dieses Gesetz führen die Länder derzeit aus. Es ist auch die Rechtsgrundlage für alle Schulschließungen und weitergehende Maßnahmen.„
Weißt Du, was die Streitpunkte zur Anwendung Artikel 35 sind?
Wenn ich es recht erinnere, dann geht es hier um die Sammelverfügung. Die Definition wurde allgemein als zu vage angesehen. Leider habe ich momentan keine Bibliothek mehr zur Verfügung, da ich zwischenzeitlich pensioniert wurde.
Ich müsste es eigentlich wissen, war ja schließlich mein Promotionsthema.
Natürlich gelten die Notstandsgesetze in erster Linie dem V-Fall. Nur können sie auch analog angewendet werden, wenn sonst keine entsprechende Norm vorliegt.