Alles anzeigenDann will ich mal meine Notizen in die Tastatur geben:
Sehr viel Schlimmes passiert - nach meinem Enpfinden zu viel. Warum Brigitte kommt nun auch noch Oskar um? So wird das nix mit einem Band "Der Bruder der Schwestern vom Ku´damm". Hatte ich bei Greta doch Hoffnung, dass sie es schafft, kommt der tödliche Autounfall sehr überraschend.
Ein weiteres Drama hat sich begeben, Oskar hat sich in Fritzi verliebt, Floris Ostfreundin, die er mit dem Auto wieder in die Zone vor Jahren brachte. Fritzi ist die Tochter von Onkel Carls großer Liebe, die er sucht und somit seine unbekannte Tochter. Die Liebenden sind Cousins und die beiden Freundinnen auch auf diese Weise miteinander verwandt.
Luisa, die Stieftochter von Carls Exfrau , das ist die abschließende Überraschung des Romanes, erwartet von Oskar nun ein Kind. Oweh, wenn es ein Junge wird, dann kann das ja bei den Thalheims in der Kaufhausdynastie erbmässig noch manches aufwirbeln. Ist hier doch ohnehin viel Wirbel, denn Friedrich ist tatsächlich Miriams Vater und Markus der biologische Vater von Rike. Nun, zumindest ist dies jetzt mal geklärt - es bleibt spannend für Band drei.
Dann will ich jetzt mal lesen, was die anderen so zu diesem Abschnitt geschrieben haben.
Nur mal zur Erbmasse: ein uneheliches Kind war 1958 NICHT mit dem Vater verwandt und hatte keinerlei Erbanspruch
Seit 2011 unterscheidet das deutsche Recht (auch begrifflich) nicht mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern. Die Begriffe „uneheliches Kind“ und „eheliches Kind“ kommen nur noch in Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) vor, weil der Aufwand für eine Verfassungsänderung gescheut worden ist.
Da die Begriffe „uneheliches Kind“ und „nicht eheliches Kind“ synonym sind und eine Unterscheidung (Diskriminierung) zu „eheliches Kind“ implizieren, wurde die Unterscheidung in eheliche und nichteheliche Kinder durch die Kindschaftsreform 1998 ganz abgeschafft. Der Untertitel (§§ 1615a–1615n BGB) über die Unterhaltspflicht im Bürgerlichen Gesetzbuch trägt seit 1. Juli 1998 die Überschrift „Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern“. Die unterhaltsrechtlichen Unterschiede wurden im Rahmen dieser Reform abgeschafft, seither können diese Kinder auch einer Erbengemeinschaft angehören. Das Jugendamt wird seit 1998 nur noch im Rahmen der freiwilligen Beistandschaft in Vaterschafts- und Unterhaltssachen tätig. Alte Amtspflegschaften wurden 1998 gesetzlich von Amts wegen in Beistandschaften umgewandelt („Altfälle“). Ferner heißt es zur Vermeidung der Begriffe unehelich und nicht ehelich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) u. a. in § 1791c Abs. 1 nunmehr: Mit der Geburt eines Kindes, „dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind […]“.
In allen anderen Bundesgesetzen hatte der Gesetzgeber durch das Nichtehelichengesetz zum 1. Juli 1970 den Wortlaut auf nichteheliche Kinder abgeändert. Seither stand das nichteheliche Kind unter der elterlichen Sorge der Mutter, zuvor war das Jugendamt stets Amtsvormund gewesen. In der Zeit vom 1. Juli 1970 bis 30. Juni 1998 war allerdings der Mutter weiterhin das Jugendamt als Amtspfleger zur Seite gestellt worden, das obligatorisch für Fragen der Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung, Unterhalt, Namensrecht und Erbrecht des Kindes zuständig war (§§ 1706 ff. BGB in der Fassung bis 30. Juni 1998).
Im deutschen Recht gilt ein Kind als außerehelich, das von einer ledigen Mutter oder einer Frau geboren ist, deren Ehe durch Tod des Ehegatten seit mehr als 300 Tagen oder durch am Tage der Geburt rechtskräftiges Scheidungsurteil aufgelöst ist (Rechtslage seit 1. Juli 1998). Außerehelich ist ein Kind außerdem, wenn seine Vaterschaft mit Erfolg durch ein Vaterschaftsgutachten angefochten worden ist.